Eine kurze Information für Unternehmen

Alles, was wir hier zusammentragen, tun wir nach bestem Wissen.

Allerdings können wir nicht garantieren können, dass im Folgenden immer der neueste Stand dokumentiert ist. Bitte hinterfragen Sie im Zweifel  einzelne Punkte, da wir keine Gewährleistung für die Richtigkeit der hier weitergegebenen Informationen übernehmen.

Worauf Sie sich aber verlassen können:

Unsere Unterstützung ist generell bezuschussungsfähig. Sie partizipieren an anerkanntem Know-how, vielschichtigen Erfahrungen und effizienten Werkzeuge zu einem deutlich reduzierten Honorar. Und ein erstes ausführliches Beratungsgespräch ist selbstverständlich unentgeltlich. Weiter Informationen finden Sie unter Soforthilfe.

Im Bemühen, den durch den nun wiederholten Shut Down angerichteten wirtschaftlichen Schaden im Zusammenhang mit COVID 19  irgendwie zu begrenzen, gibt es verschiedene „Hilfen“, die sich an Unternehmen, Selbstständige oder Freiberufler richten. Die staatliche Förderbank KfW grenzt den Kreis derer, die Hilfe erwarten können sinngemäß so ein: wir Fördern Unternehmen, Freiberufler und Selbständige, die „temporär und unverschuldet“ in Liquiditätsschwierigkeiten gekommen sind.

1) Überbrückungshilfen:

Überbrückungshilfe 3:

Die Überbrückungshilfe 3 löst die Überbrückungshilfe 2 ab und verbessert die Bedingungen. So steigt die maximale Fördersumme pro Monat auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Unternehmen,  das einheitliches Förderkriterium ist ein Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 und auch die Abschlagszahlungen werden erhöht und sollen für mehr Unternehmen verfügbar sein.

Generell können Anträge für Überbrückunshilfe nur über Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gestellt werden.

Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro in Deutschland.

Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

  • bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Zu den Fixkosten zählen u.a. Mieten/Pachten, Versicherungen und ander feste Ausgaben. Es gibt einen Musterkatalog für die förderfähigen Kosten. Neu ist, dass nun auch Investitionen in die Digitalisierung als Kostenposition anerkannt werden; auch Umbaukosten für Hygienemaßnahmen sind föderfähig. Bei Einzelhändlern können Wertverluste aus verderblicher Ware und/oder Saisonware geltende gemacht werden. Zudem wird die Reisebranche und die Pyrotechnikindustrie unterstützt.

Weitere Informationen finden sich hier.

Zur Überbrückungshilfe 3 gehört auch eine Neustarthilfe für Soloselbständige. Diese beträgt  maximal 7.500 Euro (bislang galten 5.000 Euro). Die Neustarthilfe kann man im Unterschied zu anderen Hilfen selbst beantragen. Im März sollen die Auszahlungen angeblich beginnen.

Überbrückungshilfe 2 :

Sie umfasst die Monate September bis Dezember 2020 und kann noch bis zum 31. März 2021 beantragt werden.

  1. Die maximale Förderung beträgt 200.000 Euro für vier Monate.
  2. Gefördert werden Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler aus allen Wirtschaftsbereichen.
  3. Unternehmen müssen ihrer Tägigkeit von einem Sitz im Inland nachgehen und auch die Geschäftsführung muss ihren Sitz im Inland haben; sie müssen also hier registriert sein und hier ihre Steuern zahlen.
  4. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsatz in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 50 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist oder deren durchschnittlicher Umsatz im gesamten Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen ist.
  5. Der Antragssteller darf die Überbrückungshilfe nur zur Deckung erstattungsfähiger Kosten verwenden. Dabei handelt es sich um bestimmte Fixkosten (Mieten, Pachten, Versicherungen, Leasingraten etc. sowie auch Personalkosten) die  vor dem 1. September 2020 begründet worden sein müssen. Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
      • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
      • 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent,
      • 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent.

    im Leistungsmonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

  6. Die Überbrückungshilfe ist bei der Gewinnermittlung zu berücksichten und damit zu versteuern.
  7. Das Programm läuft in den Monaten September bis Dezember 2020. Ein Zuschuss ist maximal über vier Monate möglich.
  8. Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben, sind nicht antrags­berechtigt.
  9. Die Antragsfrist endet am 31. März 2021.

2) Novemberhilfe:

Die Novemberhilfe ist im Grunde auch eine Überbrückungshilfe, richtet sich aber an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen des zweiten Shut Down vom 28. Okt. 2020 betroffen sind. Hotels sind ebenfalls antragsberechtigt wie Unternehmen, die indirekt stark betroffen sind. Als indirekt betroffen gilt, wer regelmäßig 80 Prozent seiner Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Als Bespiel wird hier die Wäscherei genannt, die vorwiegend für Hotels arbeitet.

Mit der Novemberhilfe werden pro Woche der Schließung Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.

Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Damit wird auch Soloselbständigen geholfen, die im November 2019 keinen Umsatz hatten.

Für Unternehmen, die nicht direkt oder im oben beschriebenen Sinne indirekt von den Schließungsmaßnahmen betroffen sind, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche im November 2020 im Vergleich zum Vorjahr haben, wird es Hilfen im Rahmen der Überbrückungshilfe III geben.aber daran werkelt die Bürokratie noch herum.

Details zur Novermberhilfe finden sich hier.

3) Kredite:

Seit dem 15.04.20 gibt es den KfW Schnellkredit 2020, der sich an Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler richtet. Die zunächst gültige Mindestanzahl von 10 Mitarbeitern ist seit 09.11.20 gefallen. Der Kredit kann für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) verwendet werden und ist zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten. In Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten gelten folgende Kredithöchstbeträge:

  • maximal 300.000 Euro pro Unternehmensgruppe (im Sinne verbundener Unternehmen) mit bis einschließlich 10 Beschäftigten des antragstellenden Unternehmens
  • maximal 500.000 Euro pro Unternehmensgruppe (im Sinne verbundener Unternehmen) mit mehr als 10 Beschäftigten bis einschließlich 50 Beschäftigten des antragstellenden Unternehmens
  • maximal 800.000 Euro pro Unternehmensgruppe (im Sinne verbundener Unternehmen) mit mehr als 50 Beschäftigten des antragstellenden Unternehmens.

Nähere Info finden Sie in unserem Downloadbereich, auf der Webseite der KfW und/oder hier für Unternehmen die weniger als 5 Jahre am Markt sind und hier für solche die schon mehr als 5 jahre am Markt sind.

Auf Länderebene gibt es ähnliche Kredithilfen. Die LfA Förderbank in Bayern bietet neben dem bewährten Universalkredit (max. 10 Mio. Euro) und Akutkredit (max. 2 Mio. Euro, insbesondere gedacht für Unternehmen in Corona-unabhängigen schwierigen Situationen), den LfA Schnellkredit für Unternehmen bis 10 Mitarbeiter sowie den Corona-Schutzschirm-Kredit. Letzterer gilt für Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler bis 500 Mio. Euro Umsatz, kann bis zu 30 Mio. Euro umfassen und bei 6 Jahren Laufzeit mit einer 90%-igen Risikoentlastung versehen werden. Darüber hinaus unterstützt die LfA mit Tilgungsaussetzungen für bereits vergebene LfA-Förderkredite. Nähere Informationen finden Sie in unserem Downloadbereich, auf der Webseite der LfA und/oder hier bei uns.

4) Aussetzung der Insolvenzantragspflicht:

Das Justizministerium hatte mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie die Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt. Diese Aussetzung wurde bis zum 30.04.2021 verlängert.

Die Verlängerung kommt laut Info der Bundesregierung  den Schuldnern zugute, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht.

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt aber nur, wenn die Krise pandemiebedingt ist und mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist.

Schließlich muss durch die staatlichen Gelder eine Überlebenschance für das Unternehmen bestehen.