Nach unserem bisherigen Kenntnisstand, Unterscheiden sich die jeweiligen Programmkredite nicht sehr grundlegend, wobei uns die LfA augenzwinkernd auch schonmal zu verstehen gab, dass sie in den Konditionen einen Tick besser sein könnte, als die KfW.

Grundsätzlich ist ein „Konzept“ sinnvoll, das die aktuelle Situation erläutert und aufzeigt, dass das Unternehmen zukunftsfähig ist. Dabei sollte insbesondere auf die Kapitaldienstfähigkeit abgehoben werden, also die Fähigkeit des Unternehmens, die Zinsen und die Tilgungen nachhaltig zu erbringen. Tatäschlich scheint ein solches Konzept bei Corona-bedingten Schwierigkeiten nicht zwingend notwendig. Das reltive Risiko dabei ist, dass ohne Konzept und insbesondere die darin integrierte Planungsrechnung der Kapitalbedarf nur geschätzt wird und damit auch gerne zu niedrig ausfällt. Dieses Risiko wird nach unserer Erfahrung auch durch die Hausbank gefördert, die sich im Zweifel im Rahmen vorhandener Sicherheiten für einen kleineren Kreditbetrag entscheidet. Wenn die erste Nachfinanzierung sich später jedoch als nicht ausreichend herausstellt, ist eine zweite Finanzierungsrunde deutlich schwieriger und verlangt dann u.U. bereits nach einer Fortführungsprognose entsprechend den Anforderungen des BGH (z.B. Az. IX ZR 47/97, Az. II ZR 277/03).

Unternehmen in Schwierigkeiten werden im Rahmen der Corona-Hilfen nicht gefördert. Auch wenn heute „Schwierigkeiten“ durch den Shut-down der Wirtschaft entstanden sind, muss gezeigt werden, dass das beantragende Unternehmen bis zum 31.12.19 nicht in „Schwierigkeiten“ steckte. Die Hausbank muss im Zusammenhang mit Haftungsfreistellungen von 80% oder höher der KfW gegenüber eine entsprechende Erklärung abgeben. In dieser liegt natürlich auch für die Bank ein Risiko: Wird diese Erklärung fälschlicherweise abgegeben, kann die Haftungsübernahme wegfallen. Auch das ein Grund, ein Konzept zu erstellen.

Es ist möglich, dass auch ein Beitrag des Unternehmers bei Einzelunternehmen oder des Gesellschafter-Geschäftsführers bei GmbHs gefordert wird. Natürlich gilt das auch für das jeweils weibliche Pondon.

Die Haftungsfreistellung und/oder Bürgschaft bedeutet nicht, dass die persönliche Haftung aufgehoben würde.

Zu beachten ist, dass eine Bürgschaft i.d.R. die Kosten des Kredits verteuert, weil diese mit einem Prozentsatz von 1 bis 2% zu Buche schlägt.

Weiter muss daran gedacht werden, dass die „Förderung“ an sich als sogenannte De-minimis-Beihilfe gedeckelt ist. Es gilt: Die an ein Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen dürfen im laufenden sowie in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren nicht mehr als 200.000 Euro im Bereich Gewerbe (Ausnahme Straßengüterverkehrsunternehmen hier gelten 100.000 €), im Agrarsektor dagegen nicht mehr als 20.000 Euro betragen.

Letztlich hängt es vom Einzelfall ab, für welchen Förderkredit man sich entscheidet. Wir empfehlen folgendes Vorgehen, um die Liquidität zu sichern und zu stärken:

Sprechen Sie mit uns! Wir nehmen uns Zeit für eine unentgeltliches Erstgespräch von ca. 2 Std. Anschließend entscheiden Sie, ob wir Sie zum Beispiel bei Schritten wie den folgenden  begleiten:

    • Kurze Analyse der vergangenen Jahre 2018 und 2019
    • Skizzierung der aktuellen Schwierigkeiten
    • Erstellung einer ersten Planungsrechnung bis Ende 2021
    • Ermittlung der Finanzierungslücke auf Bais der Planung und aktueller Gegebenheiten
    • Vorbereitung und Durchführung eines Banktermins um abzuklären, ob Ihre Hausbank Sie und Ihr Unternehmen grundsätzlich zu stützen bereit ist.

Unsere Arbeit wird vom BAFA grundsätzlich mit Zuschüssen gefördert. Allerdings gibt es die CORONA-Beratung nicht mehr, wo 4.000,- e Zuschuss möglich waren. Heute beträgt die Förderung wie vor CORONA auch i.d.R. 1.500,- € max. bis 2.700 Euro.

Falls Sie ohne Unterstützung tätig werden wollen, empfehlen wir Folgendes:

  1. Wenn Ihr Unternehmen nicht mehr als 250 Beschäftigte hat und der Liquiditätsengpass nach dem 11. März entstanden ist, dann können Sie die „Überbrückungshilfe“ durch Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragen lassen.
  2. Falls möglich und sinnvoll stellen Sie einen Antrag auf Kurzarbeit[1]
  3. Falls nötig, stellen Sie Anträge beim Finanzamt und/oder bei den Krankenkassen auf Stundung von Steuern und Sozialabgaben. Verlieren Sie aber nicht aus den Augen, dass diese Zahlungen irgendwann einmal doch zu leisten sind (Liquiditätsplanung!).
  4. Analysieren Sie die Entwicklung der letzten Wochen und Monate anhand verlässlicher Unterlagen und zeigen Sie auf, welchen Einfluss Corona auf Ihr Unternehmen hat.
  5. Ermitteln Sie in einer ersten Liquiditätsplanung die erwartete Liquiditätslücke, damit Sie die Größenordnung des notwendigen Kredits greifen können. Falls auch Investitionen geplant sind, können die Corona-Liquiditätshilfe und die Investitionsfinanzierung u.U. miteinander verknüpft werden. Eine Beispielplanung und Überlegungen zur Vorbereitung des Kreditantrags finden Sie im Downloadbreich.
  6. Prüfen Sie, welchen Beitrag Sie selbst leisten können. Zum Beispiel durch neue Sicherheiten. Denn bei jeder Kreditneuvergabe, müssen Sie damit rechnen, dass „bankübliche“ Sicherheiten notwendig werden. Erst wenn diese nicht ausreichen, kommt grundsätzlich die Haftungsfreistellung und/oder Bürgschaft zum Zuge.
  7. Denken Sie auch über andere Finanzierungswege nach: Zum Beispiel den Verkauf und das anschließdende Zurückleasen von Vermögensgegenständen, ein Policendarlehen oder Finanzpartner außerhalb der klassischen Kreditinstitute.
  8. Bereiten Sie sich auf einen Termin bei Ihrer Bank vor, indem Sie zum Bespiel die Checkliste der KfW durcharbeiten.
  9. Sprechen Sie mit Ihrer Hausbank (oder einer anderen Bank, von der Sie glauben, dass sie das Vorhaben begleitet) und bitten Sie die Bank diesen Termin im Zweifel zu dokumentieren, da Förderkredite für Vorhaben, die bereits begonnen sind, nicht mehr gewährt werden, was insbesondere für Investitionen gilt. Natürlich können Sie sich auch direkt bei der KfW und/oder einer der Förderbanken[2] (in Bayern bei der LfA) informieren. Aber es gilt das Hausbankprinzip, das heißt Ihre Hausbank muss den Kreditantrag stellen und Ihre Unterlagen prüfen.

Und schließlich noch einmal der Hinweis: Bezuschussungsfähige Unterstützung (siehe Punkt Förderung auf unserer Website) finden Sie bei Herr Schuster, der sich über Ihre Mail und/oder Ihren Anruf freut und sich gerne Zeit für ein ausführliches Gespräch nimmt. Sie erreichen ihn

telefonisch unter +49 (089) 228 44 675,

per Fax unter +49 (089) 228 44 677 oder

per Mail unter m.schuster@sutoris.eu

[1] Wegen Corona gilt:

Das Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist, wird auf eine Schwelle von 10 Prozent abgesenkt.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.

Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet.

Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.

Wie bereits am 29. Januar 2020 von der Bundesregierung beschlossen, soll im gleichen Zug eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs von 12 auf 24 Monate ermöglicht werden.

[2] Die für Sie zuständige Förderbank finden Sie hier: https://www.vdb-info.de/mitglieder